Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Das Verbot des gilt nicht für

1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;

2. Fahrzeuge, die durch anerkannte Vereine betrieben werden, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1990 Raftingfahrten auf der Salza durchgeführt haben und als Vereinszweck „Wassersport“ angegeben haben;

3. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlösch­dienstes und des Bundesheeres;

4. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 25. April bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 17.30 Uhr

Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 46, im Rahmen des Schul- und Universitätssportes mit zwei beschränkt.