Ausnahmen
Das Verbot des gilt nicht für
1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;
2. Fahrzeuge, die durch anerkannte Vereine betrieben werden, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1990 Raftingfahrten auf der Salza durchgeführt haben und als Vereinszweck „Wassersport“ angegeben haben;
3. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Bundesheeres;
4. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 25. April bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 17.30 Uhr
Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 46, im Rahmen des Schul- und Universitätssportes mit zwei beschränkt.
