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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: GZ Nr. 155/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 und des § 36 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

Geltungsbereich

Die Bestimmung gilt auf der Salza von der Preszenyklause bis zur Mündung in die Enns.

Verbote

Das Befahren des in beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), welche geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als drei Personen zu befördern, ist verboten.

Ausnahmen

Das Verbot des gilt nicht für

1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;

2. Fahrzeuge, die durch anerkannte Vereine betrieben werden, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1990 Raftingfahrten auf der Salza durchgeführt haben und als Vereinszweck „Wassersport“ angegeben haben;

3. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlösch­dienstes und des Bundesheeres;

4. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul- und Universitätssportes vom 25. April bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 17.30 Uhr

Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 46, im Rahmen des Schul- und Universitätssportes mit zwei beschränkt.

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs.1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.