Kapitel IV
VORBEHALTE
Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Buchstabe b dieses Protokolls nicht anwenden wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel IV
VORBEHALTE
Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Buchstabe b dieses Protokolls nicht anwenden wird.