Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IV

VORBEHALTE

Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Buchstabe b dieses Protokolls nicht anwenden wird.