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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 278/1982

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25.01.1965

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Französisch, Russisch

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.

Dieses Protokoll ist auf die dinglichen Rechte an jedem Binnenschiff, auch an einem im Bau befindlichen, gestrandeten oder gesunkenen Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.

Die einzigen dinglichen Rechte, die an einem Binnenschiff bestehen können, sind das Eigentum, der Nießbrauch, die Hypothek und das Privileg; es steht jedoch den Vertragsparteien frei, der Sicherungsbeschlagnahme dingliche Wirkung beizulegen.

Kapitel II

EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Nießbrauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.

(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt, daß zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.

Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.

Für die Frage des Vorrangs zwischen den in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechten ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend, die sich aus dem Register ergibt.

Die Eintragung der Hypothek muß mindestens enthalten:

a) den Betrag der Hypothek und, wenn die Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen, den Zinsfuß;

b) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Gläubigers;

c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung auf die bei der Registerbehörde hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen festgesetzt sind.

Ist nach der Rechtsordnung der Vertragspartei, in deren Register eine Hypothek eingetragen ist, der Gläubiger auf Grund einer aus dem Register ersichtlichen Klausel der die Hypothek begründenden Urkunde in den Besitz des Binnenschiffs eingewiesen, so werden die Rechte, die er durch die Besitzeinweisung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erlangt, im Hoheitsgebiet aller anderen Vertragsparteien als eine Wirkung der Hypothek anerkannt, sofern die Besitzeinweisung im Register eingetragen ist.

(1) Die Hypothek erstreckt sich auf Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören; die Rechtsordnung des Eintragungsstaates kann jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien zulassen.

(2) Erstreckt sich die Hypothek nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates des Binnenschiffs auf die Frachtforderungen oder auf Entschädigungen, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen, so wird sie im Sinne von als auf diese Frachtforderungen oder Entschädigungen erstreckt anerkannt.

(3) Die Anerkennung der Hypothek im Sinne von erstreckt sich außer auf das Binnenschiff auf keine anderen Gegenstände als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten.

Für die in diesem Kapitel behandelten dinglichen Rechte gilt die Rechtsordnung des Eintragungsstaates, soweit nicht dieses Protokoll eigene Bestimmungen enthält und soweit es sich nicht um den Übergang des Eigentums oder das Erlöschen anderer dinglicher Rechte auf Grund einer Zwangsvollstreckung handelt.

Kapitel III

PRIVILEGIEN

Die folgenden Forderungen genießen an dem Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht:

a) im Falle der Beschlagnahme die Kosten der Instandhaltung seit der Beschlagnahme einschließlich der für die Instandhaltung des Schiffs unerläßlichen Ausbesserungskosten;

b) die Forderungen aus Dienstverträgen des Kapitäns und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;

c) die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Beiträge des Schiffs zur Großen Haverei.

(1) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffs die Gerichtskosten, die durch das Zwangsversteigerungsverfahren entstanden sind, dem Versteigerungserlös vor dessen Verteilung an die Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, entnommen werden; sie kann in diese Gerichtskosten die Verwahrungskosten und die Kosten der Verteilung des Versteigerungserlöses, aber nicht die Kosten des Verfahrens zur Erlangung des vollstreckbaren Titels einbeziehen.

(2) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß im Falle des Verkaufs eines gestrandeten, manövrierunfähigen oder gesunkenen Binnenschiffs, das die Behörden im öffentlichen Interesse haben wegschaffen lassen, die Kosten der Wegschaffung im Range vor den Rechten der Gläubiger, auch wenn diese privilegiert oder Hypothekengläubiger sind, dem Verkaufserlös entnommen werden.

Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß andere als die in aufgezählten Forderungen an den Binnenschiffen ein Privileg genießen, das den Hypotheken im Range vorgeht, jedoch

a) genießen an einem Schiff, das in einem ihrer Register eingetragen ist, diese Forderungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nur dann ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei genießen;

b) genießen an einem Schiff, das in einem Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, diese Forderungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht, wenn sie ein solches Privileg auch nach der Rechtsordnung dieser anderen Vertragspartei genießen.

(1) Genießt nach eine Forderung ein Privileg, so genießen die Zinsen dieser Forderung und die Kosten des Verfahrens zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dasselbe Privileg.

(2) Die in aufgezählten Privilegien erstrecken sich

a) auf alle Sachen, die ihrer Zweckbestimmung nach dauernd auf dem Binnenschiff verbleiben sollen und dem Eigentümer des Schiffs gehören;

b) auf die Ersatzansprüche für den Verlust des Binnenschiffs oder für die dem Schiff zugefügten, noch nicht behobenen Sachschäden einschließlich des einem solchen Schaden entsprechenden Teils der Ansprüche aus Hilfeleistung, Bergung oder Hebung sowie der Vergütungsansprüche aus Großer Haverei; dies gilt auch nach Übertragung oder Verpfändung der bezeichneten Ansprüche; zu diesen Ansprüchen gehören jedoch nicht Entschädigungsansprüche, die auf einem Vertrag über die Versicherung des Schiffs gegen die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung beruhen.

(3) Jede Vertragspartei kann in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei einer in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsversteigerung die in aufgezählten Privilegien sich auf die Frachtforderungen erstrecken.

(1) Die in aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in genannten Forderungen im Range vor.

(2) Der Rang zwischen den in aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Buchstabe c angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.

Die in aufgezählten Forderungen sind auch dann privilegiert, wenn sie entstanden sind, während das Binnenschiff durch eine andere Person als den Eigentümer betrieben worden ist; dies gilt nicht, wenn das Binnenschiff dem Eigentümer durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden und außerdem der Gläubiger nicht in gutem Glauben gewesen ist.

(1) Die in aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind.

(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.

Nach der Rechtsordnung des Eintragungsstaates werden beurteilt

a) die Voraussetzungen sowie die Art und Weise des etwaigen Erlöschens der in aufgezählten Privilegien im Falle eines freiwilligen Verkaufs des Binnenschiffs;

b) die Frage, auf welche Gegenstände sich die in bezeichneten Privilegien erstrecken, sowie der Rang und das Erlöschen dieser Privilegien;

c) alle anderen nicht durch das Protokoll geregelten Fragen, welche die in oder in bezeichneten Privilegien betreffen.

Kapitel IV

VORBEHALTE

Jeder Staat kann auf Grund von Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklären, daß er bei einer in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Zwangsvollstreckung Buchstabe b dieses Protokolls nicht anwenden wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 278/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.06.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19

BGBl. Nr. 278/1982

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