Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich.