ABSCHNITT II
Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften). Sie können, soweit es die besonderen örtlichen Verhältnisse erfordern, unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen (besondere Schiffahrtsvorschriften).
