Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.