Titel I
Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik nach den folgenden Bedingungen.
