Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.