Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fälligkeit der Hafenentgelte

. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:

1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;

2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.