Fälligkeit der Hafenentgelte
. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
