Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen

Thermische Sanierung der Gebäudehülle

. (1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen erzielten Einsparung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt:

 

HWBRef in kWh/(m².a)

Erzielte Einsparung HWBRef in kWh/(m².a)

Höhe des nichtrückzahlbaren Beitrags in €/m² Nutzfläche

Maximaler Beitrag im Verhältnis zu den förderbaren Gesamtbaukosten

Förderstufe 0

 

mindestens 40 kWh/(m².a)

35 Euro

20 vH

Förderstufe 1

max. 1,45 × HWB–nstEG

mindestens 70 kWh/(m².a)

80 Euro

25 vH

Förderstufe 2

max. 1,30 × HWB–nstEG

mindestens 100 kWh/(m².a)

120 Euro

30 vH

Förderstufe 3

max. 1,15 × HWB–nstEG

mindestens 130 kWh/(m².a)

160 Euro

35 vH

Förderstufe 4

max. HWB–nstEG

 

200 Euro

40 vH

Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3)

max. HWB– nstEG

 

220 Euro

40 vH

(3) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.

(4) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß , kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis mit den erreichten Energiekennzahlen vorzulegen.