Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Thermisch-energetische Mindestanforderungen

. (1) Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß , werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:

 

HWBRef,RK in kWh/(m².a)

Thermische Sanierung gemäß

max. 1,45 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude

Energetische Sanierung gemäß

max. 3,00 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude

(2) Können die Zielwerte für eine thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) eingespart werden, kann dennoch eine Förderung gemäß , bemessen nach der erzielten Einsparung des Referenz-Heizwärmebedarfs, gewährt werden.

(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind, mit Ausnahme bei im Sinne des erhaltungswürdigen Bauteilen, die energetischen Mindeststandards gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Ein Sanierungskonzept ist für eine solche Förderung nicht erforderlich.