Begünstigte Personen
. Förderungen gemäß dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.
