Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweckwidmung der Förderung

. Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:

1. hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,

2. wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,

3. angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2021, zusammen 5 vH der Baukosten nach in der genannten Fassung überschreiten.

Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach in der genannten Fassung, insbesondere nach in der genannten Fassung, zuzuteilen.