Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

. Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989 gelten:

1. als Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, für das Referenzklima ergibt;

2. als Niedrigstenergiegebäude (nstEG) ein Gebäude, bei dem die Energiekennzahl Referenz-Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,RK für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom 20. Februar 2018 für den Neubau erreicht wird;

3. als thermisch-energetische Sanierung die im Sinne eines Sanierungskonzeptes zusammenhängenden Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle bzw. den gebäudetechnischen Systemen eines Gebäudes;

4. als historische oder denkmalgeschützte Gebäude solche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Schutzzonen errichtet wurden oder über erhaltungswürdige gegliederte Fassaden verfügen;

5. als zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung geeignete Sonnenschutzeinrichtungen solche außenliegenden Rollläden und Jalousien oder vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden, jeweils in Verbindung mit Mehrfachverglasungen oder Kastenfenstern, die einen Gesamtenergiedurchlassgrad gtot ≤ 0,14 aufweisen (ist dieser Wert nicht verfügbar, so kann auch ein Abminderungsfaktor Fc ≤ 0,23 herangezogen werden). Bei Verwendung von vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden ist ein geeigneter Nachweis über die Erreichung des Gesamtenergiedurchlassgrades zu erbringen.