Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht

(Verfassungsbestimmung)

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§§ 35a ff DSG) ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitungen des Landesrechnungshofes einschließlich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes, bei denen der Landesrechnungshofdirektor oberstes Organ ist ().