Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 26/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/1987 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung)

Die Aufhebung steht hinsichtlich der , 3 Abs. 1, 4 und 5, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 im Verfassungsrang.

(3) Die erste Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes gemäß hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß dieser mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Bediensteten, die dem nach dem im Abs. 2 genannten Gesetz eingerichteten Landesrechnungshof zugeteilt sind, gelten als auf Grund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesrechnungshof auf Grund des im Abs. 2 genannten Gesetzes anhängigen Prüfungen sind solche im Sinne dieses Gesetzes und nach dessen Bestimmungen zu Ende zu führen.