Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3a. Abschnitt

Datenschutz

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist.

(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

(3) Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 13 bis 19 und 21 DSGVO und im Hinblick auf Art 23 Abs 1 lit e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs 4 bis 11.

(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 12 bis 22 DSGVO und bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(5) Die nach und vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß findet keine Anwendung.

(6) Das Auskunftsrecht gemäß und findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Abs 3.

(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß und ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.

(8) Das Recht auf Löschung gemäß und findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.

(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß und die Mitteilungspflicht gemäß kommen nicht zur Anwendung.

(10) Das Widerspruchsrecht gemäß ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.

(11) Sämtliche in Abs 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.