Mitwirkung der Bundespolizei sowie der Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des , des , des , des , 3 und 4, des , des und des und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach und im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken.
