3. Abschnitt
Höhlenführungen und Schauhöhlen
Höhlenführungen
Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur den Personen gestattet, die hiefür eine entsprechende behördliche Berechtigung erworben haben.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Höhlenführungen und Schauhöhlen
Höhlenführungen
Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur den Personen gestattet, die hiefür eine entsprechende behördliche Berechtigung erworben haben.