Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Höhlenführungen und Schauhöhlen

Höhlenführungen

Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur den Personen gestattet, die hiefür eine entsprechende behördliche Berechtigung erworben haben.