Meldepflicht
Werden bedeutende, bisher noch unbekannte Höhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat der Entdecker diese der Behörde ohne unnötige Verzögerung zu melden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Meldepflicht
Werden bedeutende, bisher noch unbekannte Höhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat der Entdecker diese der Behörde ohne unnötige Verzögerung zu melden.