Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die und 10a mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung der Bezug nach und als Ruhebezug der Ruhebezug des Mitgliedes der Landesregierung gilt.
Schriftgröße: 100 %
