Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Versorgungsbezüge

(1) Die monatlichen Versorgungsbezüge gebühren den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung - des Landeshauptmannes nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - auf Antrag, wenn das Mitglied am Sterbetag Bezüge oder Ruhebezüge erhalten hat.

(2) bis 3 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind die Bestimmungen des sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.