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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 83/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 38 Abs 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, sowie des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40/1997, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Harmonisierte Anforderungen

§ 1 OIB-Richtlinien und Sonderregelungen

Sonstige OIB-Regelwerke

2. Abschnitt

Fahrradabstellplätze

Anforderungen

3. Abschnitt

Bonusregelungen für bautechnische Qualitätsstandards von Bauten

Dichtebonus Wärmeschutz

Dichtebonus Nachhaltigkeit

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Öffentliche Auflage und Gleichwertigkeit

Umsetzungshinweise

Notifikationshinweise

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Harmonisierte Anforderungen

OIB-Richtlinien und Sonderregelungen

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:

Bautechnische

Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Mai 2023

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

Mai 2023

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

Mai 2023

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

Mai 2023

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

Mai 2023

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Mai 2023

gemäß Teil B der Anlage 1

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Mai 2023

gemäß Teil C der Anlage 1

Schallschutz

5

Schallschutz

Mai 2023

gemäß Teil D der Anlage 1

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil E der Anlage 1

Sonstige OIB-Regelwerke

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

1. OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;

2. OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil F der Anlage 1.

2. Abschnitt

Fahrradabstellplätze

Anforderungen

(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Bei Stellplätzen mit beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder mit einer Vorrichtung für eine höhenversetzte Aufstellung der Fahrräder genügt eine Breite von 0,6 m. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.

(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 18 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.

(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(4) Bei Bauten mit Kunden- bzw Besuchsverkehr sollen die Fahrradabstellplätze möglichst im Nahbereich der Haupteingänge situiert werden. Bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche ab 500 m² und vorgelagerten ebenerdigen Kfz-Stellplätzen darf die Entfernung der Fahrradabstellplätze zum Haupteingang des Handelsbetriebs nicht größer sein als die Entfernung des auf gleicher Ebene am nächsten situierten nicht barrierefreien Kfz-Stellplatzes.

(5) Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen sind zulässig, wenn dadurch den Anforderungen in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

3. Abschnitt

Bonusregelungen für bautechnische Qualitätsstandards von Bauten

Dichtebonus Wärmeschutz

Der Dichtebonus für den Wärmeschutz gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren LEKT-Wert unter 18 liegt.

Dichtebonus Nachhaltigkeit

Der Dichtebonus für die Nachhaltigkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren GWP-Indikator für die Ökologie der Baustoffe unter oder gleich 18 liegt. Der GWP-Indikator ist gemäß der Anlage 2 zu berechnen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Öffentliche Auflage und Gleichwertigkeit

(1) Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.

Umsetzungshinweise

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie EU 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 2024/1275 vom 8. Mai 2024.

Notifikationshinweise

Die Verordnung LGBl Nr 83/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Salzburger Bautechnikverordnung, LGBl Nr 55/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021;

2. die Fahrradabstellplätze-Verordnung, LGBl Nr 79/2021.

(2) Die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.