Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterlagen

(1) Als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. dem Erstantrag:

a) der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück;

b) eine Aufstellung über sämtliche Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks bzw Baurechts samt einem Nachweis für die Einhaltung der höchstmöglichen Grund- und Aufschließungskosten;

c) ein Nachweis über den Bedarf von Mietwohnungen in der Gemeinde (ausgenommen Stadt Salzburg) in Form einer entsprechenden Bestätigung durch die Gemeinde;

d) die Bauplatzerklärung mit Verhandlungsschrift;

e) die Baubewilligung mit Verhandlungsschrift und Rechtskraftbestätigung;

f) der Bau- und Lageplan mit Vidierungsvermerk der Baubehörde;

g) eine Kostenschätzung;

h) eine Baubeschreibung;

i) eine Nutzflächenaufstellung (Topographie);

j) ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug für die Bauliegenschaft sowie alle weiteren Liegenschaften (zB Zufahrt);

k) ein Neubau-Planungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;

l) ein Nachweis über die Einhaltung der Kennzahlen nach ;

m) bei Förderungswerbern gemäß : die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person;

n) ein von einem Finanzierungsinstitut unterfertigter Finanzierungsplan;

o) eine Mietenkalkulation;

p) bei Mietwohnungen des betreuten Wohnens: ein Betreuungskonzept sowie eine Bestätigung der Ausführungen gemäß ;

q) allenfalls ein Schätzwertgutachten bei bebauten Liegenschaften ().

r) bei Inanspruchnahme der Ausnahme nach (Ortskernstärkung) zusätzlich:

– eine Bestätigung und ein Nachweis, dass es sich um ein schon bisher bebautes Grundstück handelt (zB Baubewilligung Bestand, aktuelles Luftbild, Abbruchbewilligungsbescheid, Baubewilligung über Auf-/Zu- oder Einbau);

– ein entsprechendes Gesamtkonzept (Ortskernstärkung, integriertes Stadtentwicklungskonzept, strategisch wichtige Bedeutung) samt Beurteilung durch die für die Raumplanung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung;

s) bei Förderung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen nach zusätzlich:

– ein Nachweis über die geplante Nutzung der Sockelzone;

– den Raumordnungsvertrag, in dem die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschossflächen vereinbart wurde;

2. einem Austauschansuchen:

a) Ausführungspläne (Grundrisse, Schnitte, Außenanlagenplan);

b) eine ausführungsorientierte Kostengliederung nach ÖNORM B 1801-1;

c) der beiderseits unterfertigte Generalunternehmervertrag oder Generalübernehmvertrag oder Werkvertrag Baumeisterarbeiten sowie Architektenvertrag (in berücksichtigungswürdigen Fällen können diese nachgereicht werden); soweit vorhanden auch die weiteren unterfertigten Werkverträge;

d) eine detaillierte Nutzflächenberechnung (auch bei CAD-Verfahren);

3. nach Fertigstellung und Übergaben:

a) die Bauvollendungsanzeige;

b) die Bezugsmeldung;

c) der Neubau-Fertigstellungsenergieausweis mit positivem Prüfergebnis;

4. zur Endabrechnung spätestens zwei Jahre nach der Übergabe:

a) der Kollaudierungsbescheid;

b) die Endabrechnung samt nachvollziehbarer Kostenaufstellung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt;

c) auf Verlangen der Landesregierung: die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau, Bauneben-, Finanzierungskosten etc) samt Ausweisung der Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl).

(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin kann die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen aufgetragen werden.