Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen

Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

 

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

 

 

 

Geschossflächenzahl

 

a) Stadt Salzburg:

> =

0,80

 

b) sonstige Gemeinden:

> =

0,70

2

Raumeffizienz:

< =

6,30

 

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

 

 

3

Flächeneffizienz:

 

 

 

Nutzfläche/BGF oberirdisch

 

 

a) mit Laubengang:

> =

0,70

b) ohne Laubengang:

> =

0,75

 

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

< =

30

4

Fassadeneffizienz:

 

 

 

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

< =

1,20

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.