Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Unterabschnitt

Förderung der Errichtung von Wohnheimen

Höhe des Zuschusses

(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:

1. für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand je Einheit 50.000 €;

2. für Schüler- und Studentenwohnheime je Einheit 30.000 €, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €.

(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.