Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden

Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeiten einer Besamungstechnikerin bzw eines Besamungstechnikers oder einer Eigenbestandsbesamerin bzw eines Eigenbestandsbesamers ausübt ( und 17), nach den Bestimmungen der oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.