Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

(1) Besamungstechnikerinnen und -techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (im Folgenden kurz „Landwirtschaftskammer“).

(2) Die Behörde hat die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde unverzüglich von jeder Anzeige gemäß , Mitteilung und Entscheidung gemäß , 3 und sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.