Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach- Sozialbetreuer

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul Unterrichtseinheiten

Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung 220 340

Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80

Politische Bildung und Recht 40 80

Medizin und Pflege 480 120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung 20 20

Haushalt, Ernährung, Diät 80 80

Sozialbetreuung allgemein 200 200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch 80 280