Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom- Sozialbetreuer

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul Unterrichtseinheiten

Schwerpunkt A, BA und F Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung 340 460

Humanwissenschaftliche Grund-

bildung 200 200

Politische Bildung und Recht 80 120

Medizin und Pflege 480 120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung 20 20

Haushalt, Ernährung, Diät 80 80

Management und Organisation 80 80

Sozialbetreuung allgemein 200 200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch 320 520