Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
(1) , bis 5b und 8, , , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. bis 3 und 6 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
1. , und und Abs 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten;
2. a und Z 9 mit 28. Februar 2021.
a tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:
1. mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. a mit 1. Jänner 2022.
a tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Die , 3 Abs 1 und 5, 4 Abs 2, 8 Abs 2 und 3, 9 Abs 4, 10 Abs 1, 3, 6, 7 und 8, 11 Abs 1, 13 Abs 2, 14 Abs 2 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von wirksam. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(6) und in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(7) Die , 2 Abs 2, 3 Abs 1, 3 und 8 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2026 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.
