Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anstellungsentscheidung

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;

2. im Bereich der SALK der Geschäftsführung.