Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung

(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch () ist jedenfalls zu wiederholen.

(2) Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den und 9 vorgesehenen Verfahrens auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens mit demselben Anforderungsprofil zurückzugreifen und die nächstgereihte Bewerberin bzw den nächstgereihten Bewerber zur Anstellung vorzuschlagen. Dabei dürfen nur Bewertungsergebnisse von Auswahlverfahren herangezogen werden, deren Abschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt.