Besoldung
(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.
(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 3.600 |
2 | 3.930 |
3 | 4.427 |
4 | 4.907 |
5 | 5.476 |
6 | 5.980 |
7 | 6.351 |
8 | 6 657 |
9 | 6.765 |
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
1. Präsidentin oder Präsident: 9.240,- €;
2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident: 8.500,- €.
Ein Anspruch auf die im Abs 1 genannte Zulage besteht nicht.
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
2. die unter die Abs 2 und 3 fallenden Richterinnen und Richter nur Anspruch auf die Kinderzulage.
Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.
