Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestimmungen über den Ruhestand

(1) Das Regelpensionsalter () gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß .

(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit () darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß vorgenommen werden.