Finanzierung von Einrichtungen des Landes
Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die , 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die und 56 sinngemäß anzuwenden.
