Sonderförderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg
(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß .
(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß .
