Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderförderung privater Rechtsträger durch das Land und durch die Stadt Salzburg

(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß .

(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß .