Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß oder ;

2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß teilnehmen zu wollen;

3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß ; oder

4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß .

(2) Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß sind die bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß oder ;

2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß teilnehmen zu wollen;

3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Lie-genschaft oder einer freiwilligen Feilbietung gemäß ;

4. die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß ; oder

5. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß .