Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft und freiwillige Feilbietung

(1) Auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) sind die bis 36 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks (§§ 87a Notariatsordnung) sind die bis 36 Abs 1 entsprechend anzuwenden. Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gelten die Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des , des und 6 und des .