Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund () ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen ().

(2) Einer Anzeige sind anzuschließen:

1. die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben;

2. die zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben gemäß Z 1 erforderlichen Unterlagen oder Bescheinigungsmittel;

3. eine Nutzungserklärung gemäß oder oder .

(3) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein originärer Eigentumserwerb nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks dieses Gesetzes vorgetäuscht wurde. Andernfalls hat die zuständige Grundverkehrsbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.