Externes Hinweisgebersystem
(1) Die Aufgaben der externen Meldestelle für Meldungen von Informationen im Sinn des 37 Abs 1 Z 1 bis 3 obliegen dem Landes-Europabüro Salzburg. Das Landes-Europabüro Salzburg hat diese Aufgaben unter sinngemäßer Anwendung der , 6, 10 bis 14 und 20 S.HSchG wahrzunehmen.
(2) Das Landes-Europabüro Salzburg hat über einlangende Informationen unbeschadet seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs 1 S.HSchG unverzüglich zu verständigen:
1. die Landesregierung;
2. das Finanzamt Österreich; sowie
3. die Finanzmarktaufsicht und die Geldwäschemeldestelle, wenn die Information einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung nahelegt.
(3) Auf Meldungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete Meldesystem oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich abzugeben sind, sind unbeschadet der und 74 die dafür geltenden Bestimmungen anzuwenden.
