Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten

1. Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

(1) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen im Bundesland Salzburg nur durchgeführt werden:

1. auf Grund einer von der Landesregierung erteilten Konzession,

2. in von der Landesregierung genehmigten Automatensalons und

3. mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten.

(2) Die Anzahl der aufrechten Konzessionen zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Salzburg ist mit drei beschränkt. Als aufrechte Konzession im Sinn des ersten Satzes gilt auch die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem Erlöschen der Konzession auf Grund der Fortbetriebspflicht gemäß .

(3) Die Zahl der Glücksspielautomaten, mit denen im Bundesland Salzburg auf Grund von aufrechten Konzessionen (Abs 2) Ausspielungen durchgeführt werden dürfen, darf insgesamt die nach folgender Formel errechnete Zahl nicht überschreiten:

Anzahl der GSpAut = VZ/1.200

Anzahl GSpAut: Die Höchstzahl der im Bundesland Salzburg zulässigen Glücksspielautomaten.

VZ: Die von der Bundesanstalt Statistik Austria gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 oder gemäß für das Bundesland Salzburg veröffentlichte und für das Jahr der Einleitung des Erteilungsverfahrens geltende Volkszahl.