Schutz von Informations- und Hinweisgebern
(1) Auf den Schutz von
1. Informationsgebern gemäß oder 2,
2. Personen, die gemäß den oder 72, über das gemäß § 40 Abs 2 und 3 FM-GwG eingerichtete System oder über das Meldesystem des Finanzamts Österreich Informationen im Sinn des , 2 oder 3 gegeben haben,
3. Personen, welche die Personen gemäß Z 1 oder 2 bei der Informations- oder Hinweisgebung in einem beruflichen Kontext unterstützen,
4. Personen im Umkreis der Personen gemäß Z 1 oder 2, die, ohne die Informations- oder Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Informations- oder Hinweisgebung wie Repressalien betroffen sein können, sowie
5. juristische Personen, die im Eigentum der informations- oder hinweisgebenden Person stehen oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht,
sind die §§ 15, 16 und 17 S.HSchG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß Abs 1 Z 1 oder von Personen gemäß Abs 1 Z 2 vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis
1. den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,
2. den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und
3. gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.
Die Landesregierung kann sich dazu auch an einem gemäß § 40 Abs 4 FM-GwG eingerichteten System beteiligen.
