Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß oder anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Konzessionsinhabers zu umfassen:
1. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Spielkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Spielkunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
2. die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG und des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß oder gemäß den oder 13 Abs 1 oder 3 WiEReG, auch unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 4 WiEReG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;
3. die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;
4. die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Spielkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
5. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Z 1 oder Z 2 sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
6. die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Konzessionsinhabers über den Spielkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
7. die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
(2) Der Konzessionsinhaber kann den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Spielkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Konzessionsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(3) Der Konzessionsinhaber kann zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Spielkunden auf Dritte zurückgreifen. Die bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
