Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung;
2. durch Verzicht;
3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers;
4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung ();
5. durch Entziehung ().
(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Abs 1 Z 3 ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter () erfolgen.
