Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt:

1. durch Zeitablauf nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung;

2. durch Verzicht;

3. durch die Löschung des Konzessionsinhabers;

4. durch Eintritt einer auflösenden Bedingung ();

5. durch Entziehung ().

(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Konzession in den Fällen des Abs 1 Z 2, 3 und 4 mit Bescheid festzustellen. Liegt im Fall des Abs 1 Z 3 ein inländischer Zustellbevollmächtigter nicht vor, kann die Zustellung an einen ehemaligen Geschäftsleiter () erfolgen.