Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausschluss von Spielkunden, Selbst- und Fremdsperre

(1) Der Konzessionsinhaber, der Betriebsleiter, dessen Stellvertreter sowie dessen Gehilfen können Personen ohne Angabe von Gründen das Betreten eines Automatensalons verwehren und Personen im Einzelfall oder allgemein von der Durchführung von Glücksspielen ausschließen.

(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an Glücksspielen eines Konzessionsinhabers selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Konzessionsinhaber und gilt diesem gegenüber im Zeitpunkt der Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter eines Automatensalons oder dessen Stellvertreter als zugegangen. Ein Konzessionsinhaber hat im Internet auf seiner Homepage leicht auffindbar und in deutscher Sprache eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Konzessionsinhaber hat die Person ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung einer Selbstsperre oder deren Aktivierung bis zur ihrer Aufhebung von jeglicher Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen.

(3) Entsteht bei einem Konzessionsinhaber, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Glücksspielen oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite die begründete Annahme für eine Gefährdung von dessen Existenzminimum, hat der Konzessionsinhaber

1. Auskünfte über die betreffende Person bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte), und

2. durch besonders geschulte Mitarbeiter mit der betreffenden Person ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem diese auf die Gefahren der Spielteilnahme und die mögliche Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird, ihr Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten und diese zu befragen, ob ihre Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch eine Teilnahme am Glücksspiel ihr konkretes Existenzminimum gefährdet ist, sowie

3. die betreffende Person von der Teilnahme an Glücksspielen dauernd oder auf eine bestimmte Zeit auszuschließen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken (Fremdsperre), wenn durch das Beratungsgespräch und die Befragung der betreffenden Person die begründete Annahme nicht entkräftet werden kann, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Glücksspiel das konkrete Existenzminimum gefährden würde.

(4) Der Konzessionsinhaber hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 zu dokumentieren.

(5) Der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 vom Betriebsleiter eines Automatensalons, dessen Stellvertreter und/oder den Mitarbeitern in einem Automatensalon weitergeleitet werden.

(6) Der Konzessionsinhaber hat in den Fällen des Abs 2 und 3

1. alle für die betreffende Person ausgegebenen Spielkundenkarten zu deaktivieren oder die mittels biometrischen Erkennungsverfahrens eingerichteten Zugänge zu Glücksspielautomaten zu sperren und

2. der betreffenden Person allenfalls bestehende Spielguthaben auszubezahlen.