Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zutritt zu Automatensalons

(1) Der Konzessionsinhaber hat durch geeignete Zutrittssysteme sicherzustellen, dass der Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Personen in Dienstuniform darf nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt zu einem Automatensalon gewährt werden, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Konzessionsinhabers.