Rechtsfolgen des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung
Im Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bewilligung entzogen wird, erlöschen unbeschadet der Fortbetriebspflicht gemäß auch alle Zulassungen von Glücksspielautomaten in dem betreffenden Automatensalon.
