Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entziehung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

1. vorbehaltlich der oder 18 Z 4 eine Voraussetzung für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann;

2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.

(2) Die Landesregierung hat zugleich gemäß vorzugehen.